Hallo Olaf!
OlafE hat geschrieben:Fuer Privatkunden sieht das etwas anders aus, da solltest Du Dich vielleicht dann mal mit der Verbraucherzentrale in Verbindung setzen.
Das deutsche und das österreichische Recht ist diesbezüglich sicher ähnlich, nur müßte man jetzt die genauen Buchstaben des Gesetzes kennen.
In
Österreich bedeutet aber im Gegensatz zur freiwilligen Garantie die 24 Monate dauernde gesetzliche Gewährleistung nur, daß das Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe (kann vom Kaufdatum abweichen!) fehlerfrei übergeben wurde!
Der Nachweis eines verdeckten Mangels hat der Kunde zu erbringen, außer in den ersten 6 Monaten, in denen eine sog. Beweislastumkehr vorliegt. Innerhalb dieser Zeit muß dir der Händler beweisen, daß der Mangel
nicht zum Zeitpunkte der Übergabe vorlag (äußere Schäden, Fehlbedienung o.ä.).
Diesen Beweis zu erbringen ist aber für 08/15-Kunden so gut wie unmöglich (teure Gutachten erstellen lassen...), also ist de facto die Gewähleistung reduziert worden (früher "nur" ein Jahr), viele vorausschauende Händler, die die Kunden als solche erhalten wollen, sind dann einfach toleranter. Was im vorliegenden Fall wohl nicht ist...
Roland